Annette Reber
Rechtsanwältin & Fachanwältin für Familienrecht
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Kai 13, 40221 Düsseldorf
Immobilie
In vielen Fällen sind Ehegatten Miteigentümer einer oder mehrerer Immobilien. Für die getrenntlebenden Ehegatten stellt sich dann die Frage, wie mit der Immobilie weiter umzugehen ist.
Grundsätzlich ist jeder Ehegatte als Miteigentümer jederzeit zur Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft berechtigt (vgl. § 749 Abs. 1 BGB).
Immobilien und Grundstücke
Während der Trennungszeit, insbesondere des ersten Trennungsjahres, ist dieser Grundsatz allerdings eingeschränkt. Dies für Fälle, in der sie von beiden Ehegatten als Familienheim genutzt wurde und ein Ehepartner dort noch wohnt. Spätestens nach der Scheidung kann aber die Verwertung des Hauses und die Auseinandersetzung der Miteigentümergesellschaft verlangt werden.
Die Auseinandersetzung der Immobilie ist möglich durch Verkauf an einen Dritten und Aufteilung des Kaufpreises nach Abzug der gemeinsamen Verbindlichkeiten. Ferner können sich die Ehegatten sich verständigen, dass der eine Ehegatte den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten übernimmt. Auch in diesem Fall erfolgt die Übernahme gegen Zahlung des hälftigen Kaufpreises abzüglich der hälftigen Verbindlichkeiten. In diesem Falle ist der ausscheidende Ehegatte auf Verlangen im Innen- und Außenverhältnis aus den Darlehensverbindlichkeiten zu entlassen.
Sollten eine Teilung nicht möglich sein oder die Ehegatten sich nicht verständigen können, bietet sich ebenfalls, besonders bei unstreitigen Ehescheidungen die Möglichkeit an, die Gemeinschaft aufrechtzuerhalten und die Immobilie gemeinsam an einen Dritten zu vermieten.
Immobilie und Wohnwert
Viele Ehegatten, deren Kinder oft bis zur Beendigung der Schullaufbahn in der Immobilie verbleiben sollen, treffen auch die Regelung, dass diese noch für einen gewissen Zeitraum gemeinsam gehalten und finanziert wird und erst nach dem Auszug der Kinder verwertet wird. In diesem Fall ist dem in der Immobilie verbleibenden Ehegatten ein Wohnwert zuzurechnen, der sich nach der Zustellung des Ehescheidungsantrages in Höhe der objektiven Marktmiete bestimmt. Dies ist wichtig für den Fall der Unterhaltszahlung.
Sofern keine wechselseitigen Ehegattenunterhaltsansprüche mehr bestehen und sich die Ehegatten selbst unterhalten, besteht für den nicht in der Immobilie lebende Ehegatte das Recht auf Verlangen einer Nutzungsentschädigung gegenüber dem anderen Ehegatten. Auch diese bestimmt sich in Höhe der hälftigen objektiven Marktmiete.