Scheidung

Die Scheidung im Familienrecht

Eine Scheidung muss nicht Kampf bedeuten. Nach Ablauf einer einjährigen Trennungszeit stellt sich die Frage nach der Ehescheidung. In Ausnahmefällen und bei besonderen Härtevoraussetzungen ist eine Ehescheidung auch vor dem Ablauf eines Trennungsjahres möglich.

Im Regelfall wird eine Ehe aber erst geschieden, wenn sie gescheitert ist. Dies ist nach der gesetzlichen Definition des § 1565 BGB dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird.

Wir stellen für Sie einen Ehescheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht. Mit der Zustellung des Ehescheidungsantrages an den anderen Ehegatten endet die Ehezeit und die damit verbundenen wirtschaftlichen Verflechtungen. Der Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrages bzw. der Monat sind die Berechnungsstichtage für den sogenannten Zugewinnausgleich (Vermögensverteilung) und den sogenannten Versorgungsausgleich (Rententeilung).

Scheidung Versorgungsausgleich

Das Gericht führt von Amts wegen, außer bei Kurzehen, deren Ehezeit unter drei Jahren liegt, einen Versorgungsausgleich durch. Wir beraten Sie und prüfen, ob ein Ausnahmefall vorliegen könnte, der einen Ausschluss oder teilweisen Ausschluss auf Durchführung des Versorgungausgleichs rechtfertigen könnte.

Ferner beraten wir Sie zum Thema Ende des Trennungsunterhalts und zum Thema nachehelicher Unterhalt. Der nacheheliche Unterhalt wäre gegebenenfalls nach Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen.

Wir prüfen in jedem individuellen Fall die Verpflichtung zur Zahlung bzw. die Berechtigung für die Zahlung von nachehelichem Unterhalt.

Weitere wichtige Prüfthemen sind die Auseinandersetzung des gemeinsamen Eigenheims, die Behandlung verschwendeten oder in Benachteiligungsabsicht weggeschafften Vermögens.  Hierzu gehört die Erstellung einer Bilanz für Ihr Endvermögen und Anfangsvermögen und die Abklärung die Möglichkeiten einer Stundung oder Ratenzahlung einer Ausgleichsforderung.

Sowohl hinsichtlich des erwirtschafteten Zugewinns als auch hinsichtlich der Einkünfte des anderen Ehegatten existieren gegenseitige Auskunftspflichten. Die Verpflichtung zur Auskunft ermöglicht die Berechnung der wechselseitigen Forderungen.

Wir beraten Sie zu den voraussichtlich entstehenden Kosten der Ehescheidung, der Kosten des Scheidungsverfahrens und der Folgesachen. Hierzu gehören auch die Möglichkeiten eines Verfahrenskostenvorschusses, der Verfahrenskostenhilfe und Ermittlung des Streitwertes und Gebührenmechanismen.

Eine zentrale Frage für die Eltern von Kindern ist nach der Erfahrung des Trennungsjahres. Wo sollen die Kinder Ihren weiteren Verbleib haben? Und wie stellt sich der Umgang mit dem anderen Elternteil dar.

Sollte sich der Ehegattenunterhalt ändern, zum Beispiel aufgrund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der kinderbetreuuenden Mutter, ist auch oftmals eine Anpassung des Kindesunterhalts vorzunehmen.

Auch steht nach dem Trennungsjahr meistens fest, welchen Mehrbedarf die Kinder endgültig haben werden. Ein Mehrbedarf besteht zum Beispiel für Privatschulen oder gemeinsam von den Elternteilen geplanten kostenintensiven Hobbies.

Weitere Fragestellungen betreffen die Handhabung der Betreuungskosten für Kinder und die Berechnung des Unterhalts für volljährige Kinder in Ausbildung und Studium.

Wir berücksichtigen stets Ihre Ziele und Wünsche, empfehlen aber grundsätzlich eine möglichst unstreitige Scheidung.

Scheidung – Scheidungsfolgenvereinbarung

Wir vertreten die Auffassung, dass eine sogenannte Ehescheidungsfolgenvereinbarung, die während der Trennungszeit oder während des Ehescheidungsverfahrens konzipiert wird, stets die bessere Alternative zu Gerichtsverfahren ist.

Individuelle Vertragsgestaltungen sind sowohl im Scheidungsverfahren als auch im Mediationsverfahren möglich. Diese werden den Interessen beider Ehegatten und den gemeinsamen Kindern gerechter, als die Entscheidung durch einen unbeteiligten Dritten – einen Richter.

Sollte sich ein Gerichtsverfahren nicht vermeiden lassen, vertreten wir Sie mit langjähriger Prozesserfahrung vor sämtlichen Familiengerichten und Oberlandesgerichten, deutschlandweit.

Hinweise zu „Scheidung“ von SchraderMansouri Rechtsanwälte Düsseldorf