Familienrecht
Rechtsanwalt, für Familienrecht Düsseldorf
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Umgangsrecht
Umgangsrecht
Das Umgangsrecht des Kindes mit den Eltern. Wenn sich die Ehegatten trennen, sollte ihnen bewusst sein, dass sich damit nicht die Kinder vom anderen Elternteil trennen müssen.
Im Gesetz heißt es in § 1684 BGB: ‚, Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jedes Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“
Ferner heißt es in § 1684 Abs. 2 BGB: ,, Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.“
Zum Wohle des Kindes gehört in der Regel ein unbeschwerter und großzügiger Umgang mit beiden Elternteilen. Für die gesunde Entwicklung eines Kindes ist es wichtig, dass es sich ein persönliches Bild von seinen Elternteilen macht, die auf eigenen Erfahrungen beruhen. Die Trennung der Eltern kann durch Kinder besonders gut verarbeitet werden, wenn beide Elternteile als Bindungspartner erhalten bleiben. Eine besondere Verantwortung obliegt den Eltern dann, wenn die Kinder noch sehr jung sind. Die neuen Partner des jeweiligen Elternteils können den anderen leiblichen Elternteil meist nicht ersetzen. Die Erfahrung aus Adoptionsfällen zeigt, dass die Kenntnis der eigenen Wurzeln beider Elternteile Bedeutung für die Persönlichkeitsbildung des Kindes hat.
Umgangsrecht in der Trennung
In schmerzhaften Trennungssituationen ist es den Eltern oft nicht möglich, unbeschwerten Umgang mit dem anderen umgangsberechtigten Elternteil zu ermöglichen. Einige Ehegatten vergessen nach der Trennung die wechselseitige Loyalitätspflicht dem anderen Elternteil gegenüber. Sobald dies der Fall ist und eine aktive Förderung des Verhältnisses des jeweils anderen Elternteils zum Kind nicht mehr möglich ist, sollte kurzfristig eine anwaltliche Beratung stattfinden.
Unser Ziel ist es, zunächst an einer außergerichtlichen Annäherung der Elternteile mitzuwirken.
Mediation im Familienrecht / Umgangsrecht
Im Rahmen dessen empfiehlt sich eine Mediation im Familienrecht. Alternativ hierzu ist eine enge Zusammenarbeit mit dem anderen Elternteil und dessen Rechtsanwalt.
Wir sind dem jeweiligen Elternteil zunächst behilflich, eine auf die individuelle Familie zugeschnittene Umgangsvereinbarung zu konzipieren.
In den meisten Fällen einigen sich die Eltern darauf, dass ein Kind nach der Trennung von einem Elternteil hauptsächlich betreut und versorgt wird und der andere Elternteil, meist an einem Nachmittag in der Woche oder an einem oder mehreren Nachmittagen in der Woche und an jedem zweiten Wochenende Umgang mit dem Kind pflegt.
Einige Familien wünschen aber auch ein sogenanntes Umgangswechselmodell, bei dem die Kinder nahezu hälftig von beiden Elternteilen weiter betreut werden.
Ein Umgangswechselmodell ist in Deutschland aber kein Regelfall. Das Wechselmodell wird deshalb nur gewählt, wenn beide Elternteile und bestenfalls auch die Kinder ein solches wünschen. Die Ausgestaltung der Umgangsbefugnis richtet sich nach dem Wohl des Kindes in seiner konkreten Situation.
Kindeswohl steht im Vordergrund
Der Kindeswille steht beim Umgangsrecht besonders im Vordergrund.
Wie das Umgangsrecht ausgestaltet wird und wie lange ein Umgangskontakt dauern soll, ist immer auf den Einzelfall zu zuschneiden. Dies hängt vom Alter des Kindes ab, der Intensität seiner bisherigen Beziehungen zu seinen Elternteilen, von der Entfernung der Wohnorte der Eltern, aber auch von den sonstigen Interessenbindungen des Kindes und der Eltern ab. Die Zeit zwischen den Umgangskontakten sollte gerade bei Kleinkindern und jüngeren Kindern nicht zu lange sein, um der Gefahr der Entfremdung vorzubeugen.
Übernachtungen intensivieren meist die Beziehungen zum Umgangsberechtigten Elternteil, ebenso wie Umgang während der Ferienzeiten. Ferienumgang ist besonders geeignet, das Zusammensein des Kindes mit dem Umgangsberechtigten zu normalisieren und eine vertrauensvolle Beziehung zu schaffen. Hier ist stets die Bindung des Kindes zum jeweiligen Elternteil in den Vordergrund zu stellen.
Das Abholen und Zurückbringen des Kindes ist meist Aufgabe des Umgangsberechtigten. Bei weiten Entfernungen der Wohnorte sollten die Eltern persönliche Absprachen treffen.
Das Umgangsverfahren vor dem Familiengericht
Sofern sich die Elternteile nicht auf einen Umgang einigen können, wird eine gerichtliche Klärung notwendig. Das Familiengericht entscheidet über den Umfang des Umgangsrechts und seine Ausübung. Sollte in Einzelfällen ein Umgangsrecht nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sein, kann das Familiengericht das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
Zum Umgangsrecht gibt es diverse Rechtsprechung. Allerdings liegt hier der Fokus der gerichtlichen Entscheidung nicht auf der Beachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung, sondern auf der Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls. In umgangsrechtlichen Verfahren holt das Familiengericht stets die Stellungnahme des zuständigen Jugendamtes, aber auch eine Stellungnahme von Verfahrensbeiständen, den sogenannten Anwälten des Kindes ein. In Einzelfällen wird auch ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten erforderlich.
Wir sind nach langjähriger familienrechtlicher Erfahrung Spezialisten in der Entwicklung außergerichtlicher unkomplizierter Umgangsvereinbarungen. Orientiert allein am Wohle des Kindes. In Einzelfällen ist dies nicht möglich. Dann sind die Elternteile so zerstritten, dass eigene Entscheidungen durch gerichtliche Entscheidungen ersetzt werden müssen. In diesen Fällen empfiehlt sich eine schnelle und kurzfristige Anrufung des Gerichts, um einer Entfremdung des Kindes zum anderen Elternteil vorzubeugen.
Sollte es dem Kindeswohl dienen, das Umgangsrecht zum anderen Elternteil gegebenenfalls kurzfristig einzuschränken oder auch auszuschließen, so stehen wir auch in diesem schwierigen Verfahren eng an Ihrer Seite.
Aktuelle Rechtsprechung:
Am 25. April 2015 entschied das Bundesverfassungsgericht zum Umgangsrecht dass ein befristeter Umgangsausschluss unter Gestattung eines monatlichen Briefkontaktes nicht gegen das Recht der elterlichen Sorge aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verstößt (1 BvR 3326/14).