Gesamtschuldnerausgleich

Der Gesamtschuldnerausgleich im Familienrecht

Während der Ehe oder aber auch insbesondere nach der Trennung oder Scheidung stellt sich für jedes Paar die Frage: „Was passiert mit meinem Vermögen?“

Ein wichtiger Bestandteil der Vermögensauseinandersetzung ist der Gesamtschuldnerausgleich.

Nach der Scheidung kann der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch auch neben dem Zugewinnausgleichsanspruch geltend gemacht werden. Eine Gesamtschuld entsteht durch eine gemeinsame rechtsgeschäftliche Begründung, durch Gesetz oder durch eine sog. Zweckgemeinschaft.

Dieser Gruppe gehören auch die Ehegatten an. Hat ein Gesamtschuldner an den Gläubiger mehr geleistet, als es seinem Anteil im Innenverhältnis entspricht, so hat er gegen den anderen Gesamtschuldner einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch.

Im Zweifel und soweit nichts anderes bestimmt ist, haften beide Gesamtschuldner je zur Hälfte. Diese Grundsätze gelten eben auch zwischen Ehegatten.

Bei Eingehung einer gemeinsamen Verbindlichkeit haften beide im Innenverhältnis grundsätzlich hälftig oder nach jeweils zugrunde liegender Quote. Was die wenigsten wissen ist, dass der Güterstand, in dem die Ehegatten leben (Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung), die grundsätzliche Ausgleichspflicht im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten nicht beeinflusst. Ist die Schuld noch nicht getilgt, so ist in die Zugewinnausgleichsbilanz bei jedem Ehegatten bei seinem Endvermögen die Gesamtschuld in voller Höhe als Passivposten und die Ausgleichsforderung als Aktivposten einzusetzen.

Beim Gesamtschuldnerausgleich ist zu unterscheiden zwischen dem Zeitraum der intakten Ehe und dem Zeitraum nach der Trennung:

  • Während der intakten Ehe gilt folgendes:

Handelt es sich bei der Ehe um eine typische „Hausfrauenehe“, so ist der haushaltsführende Ehegatte regelmäßig nicht ausgleichspflichtig.

Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit sollen als gleichwertig erachtet werden. Damit nehmen beide gleichmäßig am Vermögenserwerb der Ehe teil. Ein Gesamtschuldnerausgleich besteht daher nicht.

Erzielen dagegen beide Ehegatten Einkünfte, dann entspricht es eher den ehelichen Lebensverhältnissen, dass beide entsprechend ihrem jeweiligen Einkommen für die Schulden mithaften. Der Gesamtschuldnerausgleich findet Anwendung.

  • Nach der Trennung:

Im Zeitraum nach der Trennung entfällt die auf die Haushaltsführung einerseits und der Erwerbstätigkeit andererseits beruhende Aufgabenverteilung zwischen den Ehegatten. Daher gilt nach der Trennung wieder die hälftige oder anderweitige Ausgleichsregelung.